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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 8

Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates den Austausch von fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme an Sommerkursen fördern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119461

alte Dokumentnummer

N7197333512L

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