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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden einander auf Wunsch einer der beiden Parteien zu gleichen Bedingungen bei der Errichtung einer offiziellen Vertretung ihrer nationalen Fremdenverkehrsorganisationen auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei behilflich sein.

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