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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommisson bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen hat. Diese Kommission wird in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Ägypten oder auf Wunsch einer der Vertragsparteien, wenn notwendig zu einem anderen Zeitpunkt, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

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