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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden einander beim Austausch von Fachleuten und von Führungskräften in Ausbildungsstätten und Fremdenverkehrsbetrieben auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, bei der Errichtung und Ausstattung von Ausbildungsstätten mit Einrichtungen und Ausbildnern, die für den Betrieb erforderlich sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie werden einander auch beim Austausch von Praktikanten, Volontären und Stipendiaten, ferner beim Austausch von Informationen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, der Hotellerie, der Gastronomie und der touristischen Raumplanung unterstützen. Die Vertragsparteien werden eine Zusammenarbeit bei der Errichtung von Anlagen und der Lieferung von Ausrüstungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs, sowie die Tätigkeit der daran interessierten Unternehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

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