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Artikel 8 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen

Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen die folgenden Vorrechte und Befreiungen im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees sowie während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem das Treffen oder die Sitzung abgehalten wird, gewährt werden:

  1. (a) Schutz vor Verhaftung oder Anhaltung sowie vor der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
  2. (b) Schutz vor der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten, auch nach der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  4. (d) die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256974

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