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Artikel 7 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 7

Zollbefreiung

Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256973

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