Artikel 7
Zollbefreiung
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256973
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