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ARTIKEL 8 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ARTIKEL 8

Andere Verpflichtungen

  1. (1) Ergibt sich auf Grund der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen, die ihr durch internationale Abkommen auferlegt sind, dass den Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als die nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so wird die günstigere Behandlung gewährt.
  2. (2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich von Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074031

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