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ARTIKEL 9 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ARTIKEL 9

Nichtgewährung von Vorteilen

Soferne die Massnahme vorher notifiziert wird und Konsultationen abgehalten werden, kann eine Vertragspartei einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074032

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