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Artikel 88. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

vgl. Art. 4 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Abschnitt VIII.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 88.

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

vgl. Art. 4 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955

Schlagworte

Anschlussverbot

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000980

alte Dokumentnummer

N1192019626S

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