vgl. Art. 4 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955
Abschnitt VIII.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 88.
Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.
vgl. Art. 4 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955
Schlagworte
Anschlussverbot
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000980
alte Dokumentnummer
N1192019626S
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