Artikel 88.
In Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung bestimmt das Schiedsgericht, sobald es gebildet ist, die Frist, binnen welcher ihm die beiden Parteien ihre Schriftsätze einreichen müssen.
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Artikel 88.
In Ermangelung einer vorherigen Vereinbarung bestimmt das Schiedsgericht, sobald es gebildet ist, die Frist, binnen welcher ihm die beiden Parteien ihre Schriftsätze einreichen müssen.
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