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Artikel 89. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 89.

Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Vertreter vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgerichte und der Regierung, die ihn bestellt hat.

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