Artikel 89.
Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Vertreter vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgerichte und der Regierung, die ihn bestellt hat.
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Artikel 89.
Jede Partei wird vor dem Schiedsgerichte durch einen Vertreter vertreten; dieser dient als Mittelsperson zwischen dem Schiedsgerichte und der Regierung, die ihn bestellt hat.
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