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Artikel 88 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 88

ARTIKEL 88

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.

Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet. In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

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