Funktionen und Befugnisse.
Artikel 87.
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen
- a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
- b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
- c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
- d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005439
alte Dokumentnummer
N1195611622T
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