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Artikel 87 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 87

Artikel 87. Bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß Artikel 48 und Artikel 71 bis 75 haben Inspektoren ihre Tätigkeiten so durchzuführen, daß eine Behinderung oder Verzögerung des Baues, der Abnahme oder des Betriebes von Anlagen und eine Beeinträchtigung ihrer Betriebssicherheit vermieden wird. Insbesondere dürfen Inspektoren selbst weder eine Anlage bedienen noch dem Personal einer Anlage Weisungen zu einer betrieblichen Tätigkeit erteilen. Sind Inspektoren der Auffassung, daß im Sinne der Artikel 74 und 75 in einer Anlage von der betreibenden Stelle bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, so haben sie ein entsprechendes Ersuchen zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059791

alte Dokumentnummer

N4197234931L

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