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Artikel 85 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 85

Artikel 85. Für die Bestellung von Inspektoren gelten folgende Verfahren:

  1. (a) Der Generaldirektor hat Österreich schriftlich den Namen, die Qualifikation, die Nationalität, den Rang und alle anderen zweckdienlichen Daten jedes Beamten der Organisation mitzuteilen, den er als Inspektor für Österreich vorschlägt;
  2. (b) Österreich hat dem Generaldirektor innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines solchen Vorschlages bekanntzugeben, ob es den Vorschlag annimmt;
  3. (c) der Generaldirektor kann jeden von Österreich angenommenen Beamten zu einem der Inspektoren für Österreich bestellen und hat Österreich jede solche Bestellung bekanntzugeben und
  4. (d) einen auf Ersuchen Österreichs oder aus eigenem Antrieb erfolgten Widerruf der Bestellung eines Beamten zum Inspektor für Österreich hat der Generaldirektor Österreich sofort bekanntzugeben.

Für Inspektoren, die für die in Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten und zur Durchführung von ad hoc-Inspektionen gemäß Artikel 71 (a) und (b) benötigt werden, sind die Bestellungsverfahren jedoch möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschließen. Erscheint eine solche Bestellung innerhalb dieser Frist als unmöglich, so sind Inspektoren für diese Aufgaben zeitlich befristet zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059789

alte Dokumentnummer

N4197234929L

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