Artikel 84.
Die verwaltende Behörde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann die verwaltende Behörde von freiwilligen Streitkräften, Hilfsmitteln und dem Beistand des Treuhandgebietes Gebrauch machen, um die in dieser Beziehung von der verwaltenden Behörde gegenüber dem Sicherheitsrat übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen sowie um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung innerhalb des Treuhandgebietes sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005436
alte Dokumentnummer
N1195611619T
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