Artikel 82
TITEL VIII |
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES |
ARTIKEL 82 |
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates |
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.
In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staats-angehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.
Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.
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