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Artikel 82 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 82

TITEL VIII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES

ARTIKEL 82

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.

In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staats-angehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.

Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.

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