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Artikel 81. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 81.

Der Treuhandschaftsvertrag enthält in jedem Fall die Bedingungen, unter denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die Behörde, welche die Verwaltung des Treuhandgebietes ausüben wird. Diese Behörde, im folgenden als verwaltende Behörde bezeichnet, kann ein Staat oder mehrere Staaten oder die Organisation selbst sein.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005433

alte Dokumentnummer

N1195611616T

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