Artikel 81.
Der Treuhandschaftsvertrag enthält in jedem Fall die Bedingungen, unter denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die Behörde, welche die Verwaltung des Treuhandgebietes ausüben wird. Diese Behörde, im folgenden als verwaltende Behörde bezeichnet, kann ein Staat oder mehrere Staaten oder die Organisation selbst sein.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005433
alte Dokumentnummer
N1195611616T
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