Artikel 81
Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei, der Europäischen Union und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 75 und 76;
- d) jede nach Artikel 72 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
- e) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 78;
- f) jede Kündigung nach Artikel 80;
- g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
- Geschehen zu Istanbul am 11. Mai 2011 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Union und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020
Gesetzesnummer
20008932
Dokumentnummer
NOR40164754
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