vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 80 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 80

Kündigung

  1. 1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
  2. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20008932

Dokumentnummer

NOR40164753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)