ARTIKEL 81
Sonstige Übereinkünfte
Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitgliedstaat und Georgien Vertragsparteien sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
