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ARTIKEL 81 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 81

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern der Vertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitgliedstaat und Georgien Vertragsparteien sind.

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