Artikel 7
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.
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