Artikel 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.
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