Artikel 7
Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
(1) Für jedes Interreg-Programm ist eine „Prüfstelle“ als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung einzurichten, die
- 1. die Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 wahrnimmt,
- 2. zur Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 74 Abs. 1 lit. c und d der Dachverordnung beiträgt und
- 3. die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 5 ausstellt.
(2) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 1 der Interreg-Verordnung wird die Prüfstelle jeweils in einem Land eingerichtet. Diese Stellen fungieren auch als Ansprechpartner für die in Art. 4 und 6 genannten Behörden und Stellen. Für die Wahrnehmung dieser Prüfaufgaben können geeignete Dritte mit der Durchführung der Prüfung beauftragt werden. Die Zuordnung von Prüfstellen zu den Begünstigten erfolgt spätestens im Zuge der Genehmigung eines Vorhabens durch den Begleitausschuss des jeweiligen Interreg-Programmes.
(3) Für die Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung beauftragt der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a einen Dritten als Prüfstelle. Diese prüft alle Vorhaben dieser Interreg-Programme mit Ausnahme jener, die von einer öffentlichen Prüfstelle der Länder Burgenland und Salzburg im eigenen Zuständigkeitsbereich geprüft werden.
(4) Für Interreg-Programme gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Interreg-Verordnung wird eine „koordinierende Prüfstelle“ beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet. Diese nimmt die Koordination der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung unbeschadet der Verantwortung der Prüfstellen gemäß Abs. 3 für die Prüfergebnisse wahr und fungiert als Ansprechpartner für die jeweiligen Programmbehörden und öffentlichen Prüfstellen der Länder Burgenland und Salzburg, die im eigenen Zuständigkeitsbereich prüfen. Folgende Aufgaben werden von der koordinierenden Prüfstelle wahrgenommen:
- a) Sie stellt einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zu Fragen der Prüfungen gem. Art. 15 Abs. 3 sicher;
- b) Sie vergewissert sich, dass die Prüfstellen den in den Programmen festgelegten Anforderungen (an ein ordnungsgemäßes und funktionierendes Verwaltungs- und Kontrollsystem) entsprechen, trägt dafür Sorge, dass ihnen die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden und stellt standardisierte Unterlagen zur Dokumentation der Übernahme der Prüfaufgabe gegenüber den Begünstigten zur Verfügung.
- c) Sie gibt den jeweils aktuellen Stand der Prüfstellen den für die Programmverwaltung zuständigen Stellen schriftlich bekannt.
- d) Sie stellt sicher, dass spätestens vor Einreichen der ersten Zwischenabrechnungen eines Begünstigten eine zuständige Prüfstelle benannt und die Zuständigkeit der Vertragsparteien für die Begünstigten gemäß Art. 17 Abs. 1 geklärt ist.
- e) Sie setzt bei Bedarf und nach Konsultation der Vertragsparteien einheitliche Standards für das nationale Kontrollsystem fest und vergewissert sich über deren Einhaltung.
- f) Sie nimmt die Funktion der Beschwerdestelle gem. Art. 11 Abs. 5 wahr.
(5) Für die Wahrnehmung ihrer Prüfaufgaben gemäß Art. 15 Abs. 3 setzen der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Vertragsparteien, in deren Zuständigkeitsbereich die öffentlichen Prüfstellen gemäß Abs. 3 fallen, qualitätssichernde Maßnahmen. Sollte eine ordnungsgemäße Prüfung durch eine Prüfstelle nicht gewährleistet erscheinen, trägt die zuständige Vertragspartei dafür Sorge, dass hiervon betroffene Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 5 dieser Prüfstelle zurückgezogen und keine Auszahlung von Fondsmittel durch die Verwaltungsbehörde des jeweiligen Interreg-Programms für das geprüfte Vorhaben erfolgt. Die jeweilige Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel oder betraut eine andere Prüfstelle mit der Prüfung und informiert ohne Verzögerung zuerst die koordinierende Prüfstelle sowie nach Vergewisserung gemäß Abs. 4 lit. b durch die koordinierende Prüfstelle den Begünstigten über die Änderung der Prüfzuständigkeit.
(6) Unbeschadet der Verantwortung einzelner Vertragsparteien gemäß Art. 17 Abs. 1 stellen alle Vertragsparteien sicher, dass sie die Prüfstellen gemäß Abs. 2 und 3 sowie die koordinierende Prüfstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich bestmöglich unterstützen.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011984
Dokumentnummer
NOR40246585
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