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Artikel 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 7

Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsendebehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden können an dieser Besprechung teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200352

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