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Artikel 7 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 7

Jährliches Kooperationsprogramm

Auf Grundlage dieses Übereinkommens und unter Berücksichtigung spezifischer Bedürfnisse entwickeln die zuständigen Behörden jährlich ein Kooperationsprogramm für das folgende Kalenderjahr, in dem die Aktivitäten, deren Zeit und Ort, die relevanten Strukturen (Verantwortlichkeiten), die Anzahl der Teilnehmer und andere Themen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung dieses Programms festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253740

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