Artikel 7
Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061587
alte Dokumentnummer
N4198514283L
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