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Artikel 6 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ist, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthalten:

  1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
  2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind;
  3. eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, die das Zeugnis ausstellt.

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061586

alte Dokumentnummer

N4198514282L

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