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Artikel 5 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 5

Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061585

alte Dokumentnummer

N4198514281L

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