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Artikel 7 Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten Belgiens hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR40002527

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