Artikel 7
Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben
Ergeben die in Artikel 3 und 4 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen DNA-Profilen oder die in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen daktyloskopischen Daten, so sind für die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten zusätzlich zu den personenbezogenen Kerndaten und sonstigen Angaben zu den Referenzdaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, maßgeblich. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 erfolgt die Übermittlung durch eine nationale Kontaktstelle.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40271993
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