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Artikel 7 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.1867

Artikel 7

Artikel 7. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

vgl. Art. 4 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958

Schlagworte

Untertänigkeitsverband, geteiltes Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000063

alte Dokumentnummer

N11867120830

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