Artikel 7
Artikel 7. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.
vgl. Art. 4 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Untertänigkeitsverband, geteiltes Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000063
alte Dokumentnummer
N11867120830
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