Artikel 7
Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen bilden den Gegenstand eines besonderen Abkommens.
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