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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 7

Sicherheit der Luftfahrt

  1. 1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre Verpflichtung, in ihren gegenseitigen Beziehungen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieser Beziehungen bildet.
  2. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Luftfahrt zu verhindern.
  3. 3. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, *) des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***) und des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Zusatzprotokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewaltsamer Handlungen auf internationalen Zivilflughäfen.
  4. 4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Flughafenhalter in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
  5. 5. Beide Vertragsparteien kommen überein, die von der anderen Vertragspartei geforderten Sicherheitsbestimmungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung von Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
  6. 6. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Luftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Luftfahrzeugen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
  7. 7. Wenn eine Vertragspartei berechtigten Grund zur Annahme hat, daß die andere Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweicht, so können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Das Nichtzustandekommen einer zufriedenstellenden Vereinbarung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens stellt einen Grund dar, die Betriebsbewilligung und technischen Genehmigungen einer oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei vorzuenthalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen. Sollte es ein Notfall erforderlich machen, so kann eine Vertragspartei einstweilige Maßnahmen vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen ergreifen.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

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