Artikel 7
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011404
Dokumentnummer
NOR12147621
alte Dokumentnummer
N9196942543L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
