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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1969

Artikel 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011404

Dokumentnummer

NOR12147621

alte Dokumentnummer

N9196942543L

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