Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung
Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog
- Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
- a. Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
- b. Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
- c. Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
- d. Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169354
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)