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Artikel 7 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 7

In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011136

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