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Artikel 7 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in schriftlicher Form geändert oder ergänzt werden.

(2) Allfällige Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg geprüft.

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