III. ABSCHNITT
Zonen
Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen
Artikel 7
Artikel 7
Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen
1. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.
2. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.
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