ABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 7
Artikel 7
Kosten
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
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