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Artikel 7 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ABSCHNITT C

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 7

Artikel 7

Kosten

Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.

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