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Artikel 7 Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Artikel 7

Einsätze von Luftfahrzeugen

(1) Mit Einverständnis der hilfeersuchenden Vertragspartei können bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge eingesetzt werden. Diese dürfen auf bestätigter Flugroute das Hoheitsgebiet des Staates der hilfeersuchenden Vertragspartei überfliegen und an den vereinbarten Flugplätzen starten und landen. Die Vertragsparteien gestatten, dass in Ausnahmefällen die Luftfahrzeuge auch außerhalb von Flugplätzen starten und landen.

(2) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Kontroll- und Organisationsbehörden für die Nutzung des Luftraums der hilfeersuchenden Vertragspartei sowie der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens bestimmten Kontaktstellen der hilfeersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mitzuteilen.

(3) Die Flüge erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen der internationalen Zivilluftfahrt und den zivilluftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien.

(4) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der hilfeersuchenden Vertragspartei zulässig.

Schlagworte

Kontrollbehörde

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Gesetzesnummer

20010618

Dokumentnummer

NOR40213858

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