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Artikel 7 EWR-Abkommen – Protokoll 25

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 7

Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007356

Dokumentnummer

NOR12079880

alte Dokumentnummer

N5199318850L

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