Artikel 7
Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007356
Dokumentnummer
NOR12079880
alte Dokumentnummer
N5199318850L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
